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BEK 2021 87

Einstellung Strafverfahren (implizit im Strafbefehl) (EGV-SZ 2021 A 5.4)

Schwyz · 2021-09-14 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (implizit im Strafbefehl) (EGV-SZ 2021 A 5.4) | Einstellung Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. September 2021BEK 2021 87MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren (implizit im Strafbefehl)(Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2021, SU 2020 456);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft (vormals Staatsanwaltschaft Innerschwyz) eröffnete am 20. August 2020 im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf der Baustelle an der G.________strasse xx in Seewen eine Strafuntersuchung gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, evtl. Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz (U-act. 9.0.01). Der Beschwerdeführer stellte am 9. November 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger einfacher Körperverletzung (U-act. 3.1.03).Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2021 belegte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.00 sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.00.Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, für die im Strafbefehl vom 4. Juni 2021 implizit enthaltene Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung eine separate, schriftliche und anfechtbare Einstellungsverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die im Strafbefehl implizit enthaltene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten durchzuführen(KG-act. 1).Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte verzichtete am 28. Juni 2021 auf Stellungnahme und Teilnahme am Beschwerdeverfahren (KG-act. 8).2.Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft sei gemäss klarer Lehre und Rechtsprechung aufzufordern, eine separate Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zu erlassen, welche alsdann mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden könne. Werde seinem Eventualbegehren gefolgt, bitte er um Ansetzung einer Frist zur materiellen Begründung (vgl. KG-act. 1). Da er geltend macht, hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts sei mit dem Strafbefehl das Verfahren implizit eingestellt worden, ist die Beschwerde zulässig (auch in Bezug auf eine explizite Einstellung im Strafbefehl Schwarzenegger, SK Kommentar, 3. A. 2020,

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (implizit im Strafbefehl)